Politischer Hintergrund
Der Koalitionsausschuss hatte am 23. März beschlossen, ab dem 1. Januar 2023 den Effizienzhausstandard 55 verbindlich festzulegen. Dafür sind Änderungen im Gesetz nötig. Ab 2025 soll laut Koalitionsvertrag der Neubaustandard auf das Effizienzhausniveau 40 weiter verschärft werden, um die Klimaziele 2030 und 2045 (klimaneutraler Gebäudebestand) zu erreichen.
Inhalte zum Referentenentwurf
Die Formulierungshilfe des GEG-Referentenentwurfs wurden laut dem Bau- und Klimaschutzministerium bewusst schlank gehalten. Sie beschränkte sich im Wesentlichen auf die Verankerung des EH 55 als Neubaustandard, bis er von der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Verschärfung auf EH 40 ab 1.1.2025 abgelöst wird. Dazu werden in der bestehenden Systematik Anforderungswerte für die energetischen Kenngrößen zu Primärenergiebedarf und Gebäudehülle angepasst. Neben redaktionellen Folgeänderungen und Klarstellungen werden darüber hinaus lediglich eine systematische Benachteiligung von Fernwärme aus Großwärmepumpen gegenüber Fernwärme aus KWK-Anlagen oder Wärmeerzeugern mit fossilen Energien behoben sowie ein pauschales Berechnungsverfahren für die Anrechnung von PV-Strom bei der Gebäudebilanzierung gestrichen, das in der Praxis z. T. zu widersprüchlichen Ergebnissen führte. Des Weiteren sollen befristete Erleichterungen im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit der Vorschriften des GEG eingeführt werden für Gebäude, die der Unterbringung von geflüchteten Menschen dienen.
Ein detaillierterer Überblick findet sich in der Begründung zur Formulierungshilfe am Ende des Gesetzesentwurfs.
Die Berechnung des Erfüllungsaufwands soll noch ergänzt werden.
Einschätzung des GIH und weiterer Experten
Der Referentenentwurf ist die konsequente Umsetzung der im Koalitionsvertrag angekündigten Einführung des EH 55 Standards.
- Zudem werden die neuen Verfahren zur Anrechnung von EE-Strom nach § 23 Absatz 2 und 3 aus dem GEG gestrichen, die in der BEG ohnehin nicht angewendet werden dürfen. Auch dies ist also eine Angleichung an die BEG-Regelungen (Technische FAQ 12.04).
- Eine weitere Angleichung gibt es zu den Wärmebrücken in § 24. Ein Gleichwertigkeitsnachweis ist durch die geplante Änderung dann – wie in der BEG – für alle Wärmebrücken erforderlich, auch für solche mit niedrigeren U-Werten als in den Musterkonstruktionen aus Beiblatt 2 zur DIN 4108 (TFAQ 7.04).
- Zum Primärenergiefaktor von gasförmiger Biomasse wird klargestellt, dass dieser bei Gasgemischen (Erdgas/Biomethan) nur für den Anteil des Biomethans eingesetzt werden darf.
- Die Verschärfung auf Effizienzhaus 55 (Wohngebäude) und Effizienzgebäude 55 (Nichtwohngebäude) wird in allen Nachweisarten umgesetzt. Dies betrifft also auch das Modellgebäudeverfahren oder die Innovationsklausel.
- Die im Entwurf beinhalteten Erleichterungen für Flüchtlingseinrichtungen werden direkt nach der Veröffentlichung in Kraft treten.
Das Gesetz muss noch vom Bundestag beschlossen werden. Es gilt als wahrscheinlich, dass es ohne große Veränderungen verabschiedet wird.
Weitere noch nicht im Entwurf berücksichtigte Änderungen
Allerdings fehlen noch weitere im Koalitionsvertrag angekündigte Veränderungen wie z.B. die verbindliche Umstellung der Wohngebäude auf DIN V 18599, die Bilanzierungsänderung von Treibhausgasen statt Primärenergie, die Verschärfung zum EH/EG 40 ab 2025 und die Solarpflicht für Nichtwohngebäude (bei Wohngebäude solle es nur „die Regel“sein.)
Des Weiteren ist auch die sehr wichtige, weil einschneidende verpflichtende Regelung zum Einbau von Heizungsanlagen in Neubauten und bei Sanierungen noch nicht vorhanden. Ab 2024 sollen neue Heizungen auf 65 Prozent erneuerbaren Energien basieren. Viele sehen darin das Aus von neuen Öl- und Gasheizungen, da zum Beispiel eine Solaranlage und Lüftungsanlage in Kombination mit Brennwertgeräten diesen Wert nicht abdecken kann. Einige Regelungen, wie etwa die angekündigte Ausweitung der Ölaustauschprämie auf alte Gasanlagen, werden auch Teil der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sein. Diese wird im Rahmen des „Sommerpakets“ in wenigen Monaten bekannt gegeben.
Änderung des Gebäudeenergiegesetzes mit Formulierungshilfe – Referentenentwurf vom 27.04.2022