GIH: Besteht die Möglichkeit, Zuschusszusagen (Heizungsoptimierung, Energieberatung Wohngebäude, .. ) coronabedingt zu verlängern, auch wenn der zugeteilte Zeitraum schon abgelaufen ist? Wie sieht dann dieses Prozedere aus?
BAFA: Hinsichtlich Verlängerungen gilt der Grundsatz, dass entsprechende Anträge innerhalb des Bewilligungszeitraumes zu stellen sind. Derzeit genügt als Begründung, dass coronabedingte Verzögerungen eingetreten sind. Wenn dieser Zeitraum abgelaufen ist, muss allerdings auch begründet werden, warum der Verlängerungsantrag nicht rechtzeitig (also vor Ende des Bewilligungszeitraumes) erfolgen konnte. Dies ist eine Einzelfallentscheidung.
GIH: Eine Ölheizung in einer WEG fällt 2021 unter die Nachrüstpflicht und soll ausgetauscht werden. Reicht es dann aus, im Jahr vor der Austauschplicht den Antrag zu stellen? Ist das Datum des Verwendungsnachweis maßgeblich oder das Datum des Austausches, der aus Abstimmungs- und Zeitgründen wohl erst 2021 umgesetzt werden kann?
BAFA: Hinsichtlich der Austauschpflicht gilt, dass eine Förderung grundsätzlich möglich ist, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung für die vorhandene Heizung keine Austauschpflicht gemäß § 10 EnEV besteht. Entsteht die Austauschpflicht nach Antragstellung, ist dies nicht förderschädlich. Wir werden unsere FAQs auf der Homepage in diesem Sinne konkretisieren (danke für den Hinweis).
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