Seit 2021 wird in Deutschland ein Preis für die Emissionen von Kohlendioxid (CO2) erhoben. Aktuell gilt ein Preis von 30 Euro pro Tonne CO2, die beim Verbrennen von Heiz- und Kraftstoffen ausgestoßen wird. Er wird schrittweise auf bis zu 55 Euro im Jahr 2025 steigen.
Im Gebäudebereich soll der CO2-Preis Vermieter motivieren, energetische Sanierungen ihrer Gebäude voranzutreiben und Mieter dazu, sparsam mit Energie umzugehen. Aktuell können Vermieter die Zusatzkosten für den CO2-Preis gänzlich an ihre Mieter weitergeben. Damit konnte der CO2-Preis bislang nicht die gewünschte klimapolitische Lenkungswirkung entfalten. Dem will die Bundesregierung mit der neuen Aufteilung nach dem Stufenmodell für Wohngebäude nun abhelfen. Die Bundesregierung erfüllt damit einen Auftrag aus dem Koalitionsvertrag.
Folgende Eckpunkte wurden vereinbart:
Wohngebäude/ gemischte Nutzung
Mit dem Stufenmodell werden anhand der spezifischen CO2-Emissionen des vermieteten Gebäudes die produzierten CO2-Kosten künftig anteilig entsprechend der Verantwortungsbereiche und damit fair zwischen Mietern und Vermietern umgelegt. Je schlechter die Energiebilanz des jeweiligen Gebäudes, desto höher ist der zu tragende Kostenanteil für die Vermieter. Mit dem Stufenmodell wird die prozentuale Kostenbeteiligung der Vermieter und Mieter an den jährlichen CO2-Ausstoß des vermieteten Gebäudes pro m2 geknüpft.
Diese 10 Stufen ermöglichen eine zielgenaue Berechnung:
Bei Wohnungen mit einer besonders schlechten Energiebilanz (>=52 kg CO2/m2/a) übernehmen die Vermieter 90 Prozent und die Mieter zehn Prozent der CO2-Kosten. Wenn das Gebäude jedoch mindestens dem sehr effizienten Standard (EH 55) entspricht, müssen die Vermieter keine CO2-Kosten mehr tragen. Ausnahmen kann es geben, wenn Vermieter, etwa bei denkmalgeschützten Gebäuden oder in Milieuschutzgebieten, keinen Beitrag zur energetischen Sanierung leisten können.
Das Stufenmodell gilt für alle Wohngebäude einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen und Gebäude mit gemischter Nutzung, in denen Brennstoffe genutzt werden, die unter das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) fallen.
Die Festlegung der von den Parteien pro Wohneinheit zu tragenden CO2-Kosten erfolgt über die Heizkostenabrechnung.
Den Vermietern werden mit der Brennstoffrechnung alle für die Berechnung erforderlichen Daten an die Hand gegeben, sodass sie die Verteilung der CO2-Kosten leicht ermitteln können.
Nichtwohngebäude
Bei Nichtwohngebäuden wie z.B. Gewerberäumen greift die 50:50-Aufteilung, die bereits im Koalitionsvertrag als Möglichkeit festgelegt wurde. Die Mietparteien können, sofern sie handelseinig werden, einen Ausgleich zum Bespiel über die Mietkosten vereinbaren.
Das Stufenmodell soll perspektivisch auch auf die Nichtwohngebäude angewendet werden. Aufgrund der Heterogenität dieser (u.a. Größe, Nutzungsarten, Verbrauch) fehlen derzeit noch die erforderlichen Datengrundlagen, um eine valide Berechnung der Abstufungen für Nichtwohngebäude vornehmen zu können. Die Daten sollen in den kommenden zwei bis drei Jahren bereitgestellt werden.
Als nächstes gehen die Pläne ins Kabinett und dann in den Bundestag. Ziel ist es, dass die Regelung am 1.1. 2023 in Kraft tritt. In das Gesetz wird eine Evaluierungsklausel aufgenommen, die eine Evaluierung und eine Prüfung der Frage vorsieht, ob zwischenzeitlich – aufgrund einer Reform des Energieausweises – eine Umstellung auf ein Modell auf Grundlage von Energieausweisen möglich ist.
Der GIH begrüßt, dass mit diesem Stufenmodell klimapolitische Anreize sowohl für das energetische Sanieren als auch für das Energiesparen geschaffen werden sollen und dabei gleichzeitig eine faire Lastenverteilung angestrebt wird. Ein besonderes Augenmerk wird aus GIH-Sicht auf die konkrete Ausgestaltung bzw. Umsetzbarkeit zu richten sein, so dass für Vermieter, Mieter und Energieberater am Ende die jetzt versprochene „bürokratiearme“ Lösung steht. Der GIH bringt sich daher weiterhin in die fachliche und politische Diskussion ein, begleitet das Gesetzgebungsverfahren innerhalb der Regierung bzw. des Bundestages und berichtet auch künftig darüber.
Für Energieexperten sind die CO2-Kosten in der Beratung sehr wichtig, da sich viele energetische Maßnahmen wie etwa der Einbau von Heizungen, die nicht mit fossilen Energien versorgt werden, somit viel schneller rechnen. So könnten durch die vermiedenen CO2-Preis kosten und die derzeitigen sehr attraktiven BEG-Förderungen bestimmte energetische Sanierungen auch wirtschaftlich äußerst interessant realisierbar sein. Es ist davon auszugehen, dass der CO2-Preis in einigen Jahren auch über 100 Euro pro Tonne betragen könnte.
Bisherige GIH-Beiträge zur CO2-Bepreisung, u.a. auch mit konkreten Beispielrechnungen:
16.02.2022: Mieterentlastung bei CO2-Abgabe fürs Heizen – Sanierung dadurch attraktiver
07.01.2021: Neue CO2-Bepreisung gilt seit 1. Januar – Auswirkung für Sanierung
Nachtrag 6.5.2022: Im Newsletter „Energiewende direkt – Ausgabe 04/2022“ berichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hierzu: Zehn Stufen für einen fairen CO2-Preis
Nachtrag 28.6.2022: Das Bundeskabinett hat am 25. Mai den Entwurf für das „Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz“ (CO2KostAufG) zur Aufteilung der CO2-Kosten beschlossen. Basis für diesen Gesetzentwurf bildeten die oben genannten Eckpunkte. Siehe hierzu die Pressemitteilung des Bundesbauministerium vom 25.5.2022.
CO2-Simulationsrechner bei Sanierungsmaßnahmen und Umverteilungen auf Vermieter und Mieter (Stufenmodell)
Modernisiert ein Eigentümer sein Gebäude in einem Schritt zu einem Effizienzhaus greift das geplante Gesetz umfänglich. Dies ist in der Regel mit dem Austausch des Wärmeerzeugers hin zu erneuerbaren Energien verbunden. Es fallen also kein CO2-Kosten an.
In den meisten Fällen werden Sanierungen schrittweise (z.B. anhand eines iSFPs) durchgeführt wird. So werden z.B. anhand eines iSFPs zuerst Dach- und Kellerdecke und dann Außenwände gedämmt. Es folgt der Fensteraustausch und Lüftungsanlageeinbau. Zum Schluss wird dann eine an die Gebäudehülle angepasste Heizung eingebaut.
In diesem Fall bewirkt der erste Sanierungsschritt noch keine und der zweite nur eine mäßige Entlastung für den Vermieter, wie die GIH-Simulation anhand verschiedener Variantenberechnungen zeigt. Für jede energetische Sanierungsmaßnahme sollte für der Vermieter eine deutliche Entlastung beim CO2-Preis nach sich ziehen.
In folgenden Excel-Datei kann man dies nachvollziehen und testen, indem man in den beiden blauen Feldern die beheizte Fläche und den Energiebedarf eingibt. Dann bekommt man den CO2-Ausstoß gesamt und pro qm Fläche ausgewiesen. Darunter wird die Kostenverteilung zwischen Vermieter und Mieter dargestellt.
19.05.22 Stufenmodell Anteil Kosten Vermieter bezogen auf CO2-Ausstoß – Excel Datei
(Erstellt für den GIH von Bernhard Fingerle, 1. Sprecher im Aufsichtsrat des GIH-Bundesverbands, Vorstand Dokumentation GIH Bayern e.V.)