Auf dieser Seite sind ausschließlich Informationen zur Bundesförderung effiziente Gebäude. Weitere bundesweite Förderprogramme finden Sie hier.
Seit 1. Januar 2021 gilt die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) als einziges, umfassendes und modernisiertes Förderangebot. Sie bündelt die bisherigen bestehenden Förderprogramme und besteht aus drei Teilen: Wohngebäude (BEG WG), Nichtwohngebäude (BEG NWG) und Einzelmaßnahmen (BEG EM). Die BEG EM werden nur in der Zuschussvariante über die BAFA angeboten. BEG WG sowie NWG werden nur als Kreditvariante über die KfW angeboten; nur für Kommunen ist ein Zuschuss möglich.
Zum 1. Januar 2023 änderten sich die BEG-Richtlinien bei den Wohn- und Nichtwohngebäuden für die Sanierung inklusive der technischen Mindestanforderungen. Die Neubauförderung wird ab dem 1. März 2023 mit dem neuen Programm „Klimafreundlicher Neubau“ (KFN) unter Verantwortung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) fortgeführt. Bis zum 1. März wird die Neubauförderung unverändert in der BEG WG und NWG fortgeführt.
Eine übersichtliche Zusammenfassung der Änderungen haben wir auf dieser Seite dargestellt.
Bei Antragstellung ab dem 1. Januar 2023 gelten folgende Richtlinien:
- BEG Einzelmaßnahme (BEG EM) ab 1.1.23
- BEG Wohngebäude (BEG WG) ab 1.1.23
- BEG Nichtwohngebäude (BEG NWG) ab 1.1.23
Für Antragstellung ab dem 1. März 2023 gilt für die Neubauförderung folgende Richtlinie
Die aktuellen Technischen FAQs finden sich hier:
Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen
- Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen (BEG EM/WG/NWG)
- Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen (BEG KFN)
Das BMWK bietet eine FAQ-Seite, die regelmäßig aktualisiert wird.
Grundsätzliches
Das BAFA hat einen Erklärfilm zur Antragstellung BEG EM für Kunden erstellt.
Die BEG wird aufgeteilt in die BEG Wohngebäude (WG) Sanierung, BEG Nichtwohngebäude (NWG) Sanierung, BEG Einzelmaßnahmen (EM) für Wohn- und Nichtwohngebäude sowie Klimafreundliche Neubau (KFN) für die Neubauförderung.
Förderungen für BEG WG, BEG NWG und BEG KFN in der Kreditvariante werden bei der KfW beantragt. Eine Zuschussförderung bei den drei Programmen wird nur für Kommunen gewährt. Zuschüsse für BEG EM werden bei der BAFA beantragt.
Wichtig: Der Förderantrag ist bei der KfW und beim BAFA vor Vorhabensbeginn zu stellen. Planungs- und Beratungsleistungen, Genehmigungsverfahren für das Bauvorhaben sowie vorbereitende Maßnahmen wie Aufräum- und Abrissarbeiten dürfen bereits vor Antragstellung erbracht werden.
Die Prozessübersicht veranschaulicht, wann welche Dokumente bei der BAFA bzw. KfW bei der Beantragung von Fördermitteln eingereicht werden müssen.
Die gesamte BEG wurde von der Europäischen Kommission als beihilfefrei eingestuft. Das bedeutet, dass Sie als Energieberater in Ihren Förderanträgen keine für Beihilfen im Sinne des EU-Beihilferechts sonst notwendigen Angaben mehr tätigen müssen (u.a. sind somit auch bei Nichtwohngebäude weder De-Minimis-Erklärung noch Aufschlüsselung der Kosten im Hinblick auf Investitionsmehrkosten mehr notwendig). Auch Unternehmen können somit ohne Berücksichtigung des Behilferechts gefördert werden. Zudem entfällt künftig in allen Fällen eine beihilferechtliche Prüfung. Eine Kürzung der Förderung aus beihilferechtlichen Gründen ist im Rahmen der BEG ausgeschlossen.
NH-Klasse und QNG
Ein Gebäude erreicht die NH-Klasse, wenn von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle das „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Plus“ oder „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Premium“ ausgestellt wurde. Ob das Anforderungsniveaus „Plus“ oder „Premium“ erreicht wird, hat keinen Einfluss auf die Förderfähigkeit oder den Umfang der Förderung. Für die Vergabe des QNG muss eine Nachhaltigkeitsbewerbung auf der Grundlage eines registrierten Nachhaltigkeitsbewertungssystems durchgeführt werden und die erreichten Qualitäten durch eine oben erwähnte akkreditierte Zertifizierungsstelle überprüft werden. Das BMWSB listet registrierte Bewertungssysteme und akkreditierte Zertifizierungsstellen auf. Dort finden sich auch detaillierte Informationen.
Übersicht über die vorhandenen Zertifizierungsstellen und deren Bewertungssysteme (Januar 2023)
Es kann nur eine QNG-Zertifizierung geben, wenn es auch eine entsprechende Siegelvariante gibt. Deshalb ist es wichtig, vor einer Antragstellung zu überprüfen, ob für das geplante Bauvorhaben eine Zertifizierung möglich ist.
Update 2023 – Neubau und Komplettmodernisierung Wohngebäude
Für den Neubau und die Komplettmodernisierung von Wohngebäuden gibt es seit dem 1. Januar 2023 nur noch eine Siegelvariante (QNG-WG23). Die vorherige Unterscheidung nach Anzahl der Wohneinheiten im Neubau entfällt. Neu hinzugekommen ist die Komplettmodernisierung von Wohngebäuden.
Update 2023 – LCA-Klassen von Nichtwohngebäuden
Seit dem 1. Januar 2023 wird beim QNG nicht mehr nach Nutzungsprofilen unterschieden. Stattdessen gibt es nur noch eine Einteilung in Wohn- und Nichtwohngebäude. Grundlage sind nun die neu eingeführten LCA-Klassen (Lebenszyklusanalyse-Klasse). Bisher gibt es nur die Klasse K1, aber weitere sind in Planung. Eine Liste findet sich in der Anlage 1 zum QNG Handbuch.
Update 2023 – Mischnutzung
Zum Nachweis der NH-Klasse braucht es ein QNG-Siegel für Wohn- oder Nichtwohngebäude. Demzufolge muss das Gesamtgebäude eine der beiden Kategorien zugeordnet werden. Mischungen mit Nutzungen, für die eine LCA-Klasse vorliegt, sind möglich. Umgekehrt bedeutet dies, dass bei Mischnutzungen, für die keine LCA-Klasse existiert, der Erhalt eines QNG-Siegels nicht möglich ist.
Weitere Änderungen zum 1. Januar 2023
- QNG-Plus: Absenkung des Treibhausgas- Grenzwert für Wohngebäude wurde von 28 auf max. 24 kg CO2 Äqu./m²
- Für die Bilanzierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden ist der Flächenbezug NRF-R relevant
- Ökobilanz-Berechnung WG: Ergänzung um Austauschzyklen der haustechnischen Anlagen
- Anforderungen NWG: Keine Kompensation zwischen Beton und Erdbaustoffen/ Pflanzsubstraten bei der nachhaltigen Materialgewinnung; keine Kompensation durch eine Dachbegrünung anderer Gebäude bei Gründächern
Eine Übersicht zu den Änderungen findet sich auf der Seite des BMWSB unter Übergangsregelung für das QNG-Update 2023.
Übergangsregeln bis zum 31. Dezember 2023
Die neuen Regeln gelten für Vorhaben, die ab dem 1. Januar 2023 begonnen werden. Projekte mit bereits beantragter QNG-Zertifizierung sind davon nicht betroffen. Für die gelten die Vorgaben, die bis zum 31. Dezember 2022 galten. Details dazu gibt es auf der Seite des BMWSB unter dem Punkt Übergangsregelung.
Voraussetzungen QNG-Siegel
Die Voraussetzungen für die Vergabe des QNG-Zertifikats finden sich im Handbuch des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude. In der Anlage 3 des Handbuchs sind die Gebäudeanforderungen sowie Bewertungskriterien und Bewertungsmaßstäbe beschrieben. Weitere Informationen und Anlagen des Handbuchs finden sich im Informationsportal Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude.
Wenn eine Zertifizierung angestrebt wird, beauftragt der Antragsteller (z.B. Bauherr) eine akkreditierte Zertifizierungsstelle für die Prüfung und Vergabe des QNG-Siegels. Bei der Antragstellung bestätigen die Energieeffizienz-Experten, dass die Mindestanforderungen der Effizienzstufe erfüllt werden und eine QNG-Zertifizierung geplant ist. Auf Nachfrage muss ein Nachweis über die geplante Zertifizierung erbracht werden können (z.B. über das sogenannte NH-Formular). Ein Nachhaltigkeitsexperte überprüft die Voraussetzungen, begleitet den Prozess und reicht die erforderlichen Nachweise bei der Zertifizierungsstelle ein. Es gibt keine bundesweiten Anforderungen an der Qualifikation der Nachhaltigkeitsexperten; allerdings können die Zertifizierungsstellen bestimmte Anforderungen stellen. Nach Abschluss des Bauvorhabens muss zum Verwendungsnachweis die erfolgreiche Erteilung des QNG-Zertifikats vorliegen. Die Energieeffizienz-Experten bestätigen, dass die NH-Klasse mit dem QNG erreicht wurde. Das QNG-Zertifikat können sie aber nicht ausstellen; das können nur die Zertifizierungsstellen. Nähere Informationen zu den Zertifizierungsstellen und Bewertungssysteme finden sich im Informationsportal Nachhaltiges Bauen.
Handbuch Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude
Das Handbuch mit seinen Anhangdokumenten bietet alle wichtigen Informationen. Untenstehend ist eine Tabelle, die auflistet, was in welchem Dokument steht.
Arbeitshilfen
Baustoffe
WECOBIS stellt für Planung und Ausschreibung Basiswissen und Arbeitshilfen für ökologische Baustoffe bereit. Dazu gehören unter anderem Informationen zu Inhaltsstoffen, Umweltwirkungen von Materialien sowie Ausschreibungstexte.
Lebenszyklusanalyse
Die elektronische Lebenszyklusanalyse (eLCA) ist ein kostenloses Tool für die einfache Ökobilanzierung von Gebäuden. Es ist möglich, Gebäudeteile zu modellieren und Einschätzungen von Umweltwirkungen zu erhalten.
Nutzungsdauer
Mit Tabellen zur Nutzungsdauer können von Lebenszykluskosten und Ökobilanzen eingeschätzt und berechnet werden. Da die dort Nutzungsdauer angegebene u. a. auf Erfahrungswerten, können keine verbindlichen Aussagen gemacht werden.
Ökobilanzierung
ÖKOBAUDAT stellt Basisdaten für die Ökobilanzierung bereit und enthält verschiedene Datensätze aus den Umweltproduktdeklarationen (EPD).
Schulungen zum Nachhaltigkeitsexperten
Für Energieberaterinnen und Energieberater gibt es keine Pflicht zur Weiterbildung und es wird auch Seiten von des Bundes keine Liste mit registrierten Nachhaltigkeitsexperten geben. Nichtsdestotrotz entwickelt das BMWSB eine Schulung zum Nachhaltigkeitsberater, die voraussichtlich 2023 veröffentlicht wird. Der GIH wird dann auch Schulungen anbieten. Die Zertifizierungsstellen haben Listen eigener Nachhaltigkeitsexperten, die bei der Baubegleitung hinzugezogen werden können.
Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen
Im Rahmen der BEG EM sind Einzelmaßnahmen in Bestandsgebäuden für Wohngebäude und Nichtwohngebäude förderfähig. Das zu sanierende Gebäude muss zur Antragstellung mindestens fünf Jahre alt sein.
In Wohn- und Nichtwohngebäuden werden Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizung), Heizungsanlagen, Heizungsoptimierung und Baubegleitung gefördert.
Fördersätze und Höchstgrenzen förderfähiger Kosten
Bundesförderung für effiziente Gebäude – Sanierung
Die BEG für Wohngebäude fördert Effizienzhäuser in der Sanierung und Neubau (bis zum 1. März 2023) in der Kreditvariante. Für kommunale Antragsteller ist auch die Zuschussvariante möglich. Ab dem 1. März 2023 wird die Neubauförderung beim BMWSB weitergeführt.
Sofern die Maßnahmen zur Erreichung eines der oben genannten Effizienzgebäudeniveaus beitragen, sind folgende Maßnahmen innerhalb der BEG WG förderfähig:
- Gebäudehülle
- Anlagentechnik (außer Heizung)
- Heizungsanlagen
- Heizungsoptimierung
Es werden nur Wärmeerzeuger auf Basis Erneuerbarer Energien gefördert. Mit fossilem Gas betriebene Wärmeerzeuger sowie dazugehörige Umfeldmaßnahmen sind nicht förderfähig.
Fördersätze BEG Sanierung und Höchstgrenzen förderfähiger Kosten
Klimafreundlicher Neubau
Zum 1. März 2023 geht die Neubauförderung in die Verantwortung des Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB). Die Antragstellung für die bisherige BEG Neubauförderung endet am 28. Februar 2023. Eine gültige (g)BzA kann nur noch bis einschließlich 28.02.2023 zur Antragstellung gebracht werden.
Gefördert wird der Neubau und Ersterwerb von Gebäuden, die den Standard eines EH/EG 40 haben und die bei den Treibausgas-Emissionen im Gebäudelebenszyklus die Anforderungen des QNG-Siegels erreichen. Förderfähig sind die Baukosten (Bruttokosten) inklusive der technischen Anlagen und die Kosten für die Fachplanung, Baubegleitung und Nachhaltigkeitszertifizierung. Die Kosten für Fachplanung und Baubegleitung sind aber in den Kredithöchstbeträgen bereits enthalten. Es gibt keine zusätzlichen Betrag und keine Förderung von 50 % der Kosten mehr für die Fachplanung/Baubegleitung. Nicht förderfähig ist der Kaufpreis für Grundstücke.
Die Förderung erfolgt in Form eines zinsgünstigen Kredits mit Zinsverbilligung aus Bundesmitteln ohne Tilgungszuschüsse. Kommunen können ausschließlich einen Zuschuss beantragen. Wenn eine ergänzende Kreditfinanzierung gewünscht wird, ist dies über eine Kombination des KFN-Zuschusses mit dem „IKK – Investitionskredit Kommunen (208)“ möglich. Antragsberechtigt sind alle Investoren sowie Ersterwerber von neu errichteten, förderfähigen Wohngebäuden bzw. Wohneinheiten und Nichtwohngebäuden.
Zwei Wege der Förderung
- Klimafreundliches Wohngebäude bzw. Nichtwohngebäude
- entspricht dem Standard EH/EG 40
- erfüllt Anforderungen an das Treibhauspotenzial; der Nachweis erfolgt über die Lebenszyklusanalyse (LCA); der einzuhaltende GWP100-Wert beträgt für Wohngebäude 24 kg CO2 Äqu./(m2 a). Bei Nichtwohngebäuden erfolgt der Nachweis über einen projektspezifischen Anforderungswert. Hinweis NWG: Nur für Gebäudetypen möglich, denen in Anlage 1 zum QNG-Handbuch eine LCA-Klasse zugeordnet wurde. Gebäude ohne LCA-Klasse sind auch in der „Basisvariante“ nicht förderfähig.
- hat keinen Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energie oder Biomasse, dies schließt neben fester Biomasse auch biogenes Gas/Öl ein.
- Klimafreundliches Wohngebäude bzw. Nichtwohngebäude mit QNG-Siegel
- erfüllt die unter Punkt 1 genannten Anforderungen und hat zusätzlich eine Nachhaltigkeitszertifizierung mit dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Plus oder Premium
- Hinweis NWG: Die Voraussetzung für die Beantragung eines Klimafreundlichen Nichtwohngebäudes mit QNG-Siegel ist das Vorliegen einer Siegelvariante für den jeweiligen Gebäudetyp.
Die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten ist verpflichtend. Wenn eine QNG-Zertifizierung angestrebt wird, ist zusätzlich eine entsprechende QNG-Zertifizierungsstelle und Nachhaltigkeitsberater einzubinden. Nach Durchführung des Vorhabens wird der QNG-Nachweis dem Energieeffizienz-Experten vorgelegt und verbleibt bei der Hausbank und dem Kunden.
Zwei Grafiken veranschaulichen den Prozess und die Aufgaben der Energieeffizienz-Experten.
Lebenszyklusanalyse
Die Bilanzierungsgelen für eine Ökobilanzberechnung finden sich in den Anhangdokumenten des QNG-Handbuchs: 3.1.1 LCA-Bilanzregeln Wohngebäude und 3.2.1.1 LCA-Bilanzregeln Nichtwohngebäude.
Notwendige Kennwerte finden sich kostenfrei auf dem Portal zur ÖKOBAUDAT und als Berechnungstool steht das zur Tool elektronische Lebenszyklusanalyse (eLCA) kostenfrei zur Verfügung. Die Lebenszyklusanalyse kann ein Energieeffizienz-Experte durchführen.
Kreditvariante
- Mindestlaufzeit: 4 Jahre
- Laufzeitvarianten Wohngebäude
- bis zu 10 Jahre Laufzeit mit Tilgung in einer Summe am Laufzeitende und einer Zinsbindung für die gesamte Laufzeit
- bis zu 10 Jahre Laufzeit, max. 2 Tilgungsfreijahre, Zinsbindung für die gesamte Laufzeit
- bis zu 25 Jahre Laufzeit, max. 3 Tilgungsfreijahre, 10 Jahre Zinsbindung
- bis zu 30 Jahre Laufzeit, max. 5 Tilgungsfreijahre, 10 Jahre Zinsbindung
- Laufzeitvarianten Nichtwohngebäude
- bis zu 5 Jahre Laufzeit, max. 1 Tilgungsfreijahr, Zinsbindung für die gesamte Laufzeit
- bis zu 10 Jahre Laufzeit, max. 2 Tilgungsfreijahre, Zinsbindung für die gesamte Laufzeit
- bis zu 20 Jahre Laufzeit, max. 3 Tilgungsfreijahre, 10 Jahre Zinsbindung
- bis zu 30 Jahre Laufzeit, max. 5 Tilgungsfreijahre, 10 Jahre Zinsbindung
- Der Zinssatz orientiert sich an der Kapitalmarktentwicklung [bei NWG zusätzlich Bonität des Kreditnehmers und Sicherheiten beim Finanzierungspartner] und wird für die Dauer der ersten Zinsbindungsfrist festgeschrieben. Die Zinsverbilligung aus Bundesmitteln beträgt bis zu 4% p.a. des Kreditbetrages bei einer Laufzeit von 35 Jahren [NWG 30 Jahre] und 10 Jahren Zinsverbilligung
Zuschuss (nur Kommunen) und Höchstgrenze förderfähiger Kosten
Antragstellung und Vorhabenbeginn
Der Antrag ist vor Vorhabenbeginn zu stellen. Als Beginn gilt bereits der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags zum Bauvorhaben. Wenn vor Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags ein dokumentiertes Beratungsgespräch beim Finanzierungspartner durchgeführt wurde, gilt abweichend der Beginn der Bauarbeiten vor Ort als Vorhabenbeginn. Das heißt, nach diesem Beratungsgespräch können Liefer- und Leistungsverträge förderunschädlich abgeschlossen werden. Das Beratungsgespräch zur neuen Förderung kann bereits jetzt mit den Kunden geführt werden.
Die abweichende Regelung gilt nicht beim Ersterwerb eines Gebäudes. Beim förderfähigen Ersterwerb eines Gebäudes gilt der Abschluss des Kaufvertrags als Vorhabenbeginn.
Programme
Die Förderung erfolgt ab dem 1.3.2023 in den folgenden KfW-Programmen:
- „Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude – private Selbstnutzung“ (297)
- „Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude“ (298)
Die Aufteilung in die Programm 297 und 298 dient statistischen Zwecken. Wenn ein Gebäude zu mehr als 50 % privat selbstgenutzt wird, erfolgt die Antragstellung im Programm 297 und umgekehrt.
- „Klimafreundlicher Neubau Nichtwohngebäude“ (299)
- „Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude – Kommunen“ (498)
- „Klimafreundlicher Neubau Nichtwohngebäude – Kommunen“ (499)
Kategorien in der Energieffizienz-Expertenliste
Für das Förderprogramm Klimafreundlicher Neubau sind bis auf Weiteres Energieeffizienz-Experten zugelassen, die entsprechend dem Vorhaben in den Kategorien „BEG Wohngebäude“ bzw. „BEG Nichtwohngebäude“ gelistet sind. Geplant ist eine neue Kategorie zur Lebenszyklusanalyse für das Förderprogramm Klimafreundlicher Neubau.
Im März soll das neue Fortbildungsmodul eingeführt werden und ab April sollen Fortbildungen zur Lebenszyklusanalyse möglich sein. Für Juni ist dann eine entsprechende Anpassung im Regelheft geplant. Ab Januar 2024 sollen sich die EEE dann für die neue Kategorie LCA-FB (Lebenszyklusanalyse-Fortbildung) eintragen können. Später soll dann die gezielte Einbindung von EEE mit der LCA-FB in Projekten des Förderprogramms Klimafreundlicher Neubau möglich sein (dafür gibt es noch kein konkretes Datum).
Weitere Förderprogramme für den Bau/Kauf von Immobilien
Für den Nebau gibt es neben dem Klimafreundlichen Neubau auch weitere Förderprogramme, z.B. das Wohneigentumsprogramm (KfW-Programm 124), die Förderung des genossenschaftlichen Wohnens (KfW-Programm 134) und das im Juni 2023 startende Wohneigentum für Familien (WEF). Weitere Informationen zu diesen Möglichkeiten gibt es auf unserer Seite zu den bundesweiten Förderprogrammen.
Obwohl die Finanzierung bisher nicht eindeutig festgelegt worden ist, hat der Haushaltsausschuss des Bundestages am 23.11.2023 die Richtlinie zur Förderung von Einzelmaßnahmen beschlossen, mit der weiterhin ab 01.01.2024 spezielle Heizungsanlagen höher gefördert werden sollen.
Diese Zusammenfassung setzt die Kenntnis der vorherigen BEG-Richtlinie voraus.
Alle Angaben ohne Gewähr
Startzeitpunkt und Veröffentlichung, Kapitel (10)
Der Startzeitpunkt und die Veröffentlichung hängen von der Fertigstellung des Wirtschaftsplanes des Klima- und Transformationsfonds für 2024 ab. Geplant ist weiterhin der 01.01.2024. Die Gültigkeit ist bis 31.12.2030.
Der neue Entwurf zeigt folgende Änderungen:
Fördergegenstände Kapitel (5)
- Neue Förderung: Reduktionmaßnahmen für Staub bei Biomasseanlagen (5.4b)
- Es werden Anlagen ab 4 kW, ausgenommen Einzelfeuerungsanlagen mit 50% (8.4.1), gefördert
- Es werden keine akustischen Fachplanungen bei Kleinwindanlagen und nicht genehmigungsfähigen KWKs mehr gefördert. (5.5)
- Bei den Anlagen zur Wärmeerzeugung (5.3) sind die Wärmepumpen (5.3c) auf elektrisch angetriebene Geräte begrenzt worden und die Mehrkosten für wasserstofffähige Gasbrennwertheizungen (5.3e) hinzugekommen.
- Bei Wärmepumpen ist auf das Merkblatt „Förderfähige Maßnahmen und Leistungen“ zu achten. Dies könnte noch eine Revision erfahren.
- Nicht mehr gefördert werden Maßnahmen zur Visualisierung (alt 5.3j)
Antragsberechtigte Kapitel (6)
- Bei den Antragsberechtigten sind die WEGs aufgenommen worden. (6.1)
- Der Gebäudeeigentümer muss jetzt immer antragsberechtigt sein. (6.1)
- Die Startzeitpunkte für einzelnen Programmteile werden jeweils von KFW und BAFA bekanntgegeben.
- Nicht-Eigentümer (6.2) dürfen keine Anträge für Anlagen zur Wärmeerzeugung mehr stellen außer für die Errichtung von Gebäudenetzen (5.3g)
Besondere Fördervoraussetzungen Kapitel (7)
- Förderfähig sind nur noch Gebäude, die unter das GEG fallen. (7.2)
- Neu: Anwendungsbereich des Ordnungsrechts (7.3) für
- Förderfähig sind die in Kapitel 5 genannten Maßnahmen nur bei Gebäuden, die nach Umsetzung aller Maßnahmen unter den Anwendungsbereich des GEG fallen.
- Neu: Technische Mindestanforderungen (7.4)
- Anforderungen des geltenden Ordnungsrechts einschließlich der Anforderungen aus § 22 Absatz 1 BImSchG, insbesondere auch hinsichtlich des Stands der Technik, sowie die in der Anlage zu dieser Förderrichtlinie festgelegten technischen Mindestanforderungen erfüllt sind, sind einzuhalten
Art und Umfang der Förderung, Kapitel (8)
Höchstgrenzen Förderfähiger Ausgaben (8.3)
- Der iSFP wird gestärkt, indem die Hälfte der förderfähigen Kosten (30.000 €) an ihn gebunden wird.
- Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt für Einzelmaßnahmen nach Nummern (5.1) bis (5.4) (Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungstechnik, Heizungsoptimierung) bei jeweils 300 Euro (brutto). Vorher Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungstechnik mind. 2.000 Euro brutto; Heizungs-optimierung 300 Euro brutto.
- Heizungstechnik (5.3) nur einmalig pro Gebäude förderbar; nicht pro Kalenderjahr (8.3). Alle anderen Programmteile sind jährlich abrufbar.
Förderübersicht BEG EM ab 2024 (Stand: 27.11.2023)
Vergleich BEG EM Zuschussförderung momentan und geplant 2024 (Stand: 25.9.2023)
Fördersätze (8.4)
BEG EM Anlagen zur Wärmeerzeugung (5.3)
Der Höchstsatz beträgt 55 % und für selbstnutzende Eigentümer max. 70 %
- Grundförderung von 30 % für den Einbau einer erneuerbaren Heizung (8.4.1)
- Einkommensbonus von 30 % – allerdings nur bei einem jährlich zu versteuernden Haushaltseinkommen von max. 40.000 Euro (8.4.5)
- Den Klimageschwindigkeitsbonus (8.4.4) gibt es für den Austausch von Gas-, Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen. Einschränkung: Gaszentral- und Biomasseheizungen müssen mindestens 20 Jahr alt sein.
Maßnahmen müssen für Selbstnutzer bis Ende 2025 und für Vermieter bis Ende 2026 abgeschlossen sein (9.4.1), max. 2 Mrd. Euro Budget.
Für alle folgenden Förderquoten hat man drei Jahre Zeit für die Umsetzung:
- 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024: 25 Prozentpunkte
- 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026: 20 Prozentpunkte
- 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2028: 15 Prozentpunkte
- 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2030: 12 Prozentpunkte
- 1. Januar 2031 bis 31. Dezember 2032: 9 Prozentpunkte
- 1. Januar 2033 bis 31. Dezember 2034: 6 Prozentpunkte
- 1. Januar 2035 bis 31. Dezember 2036: 3 Prozentpunkte
- ab 1. Januar 2037: kein Bonus
Feste Biomasseheizungen sollen den Klimabonus nur erhalten, wenn sie mit Solarthermie oder PV zur elektrischen Warmwasserbereitung oder mit einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung kombiniert werden. Die Anlagen sind so zu dimensionieren, dass sie mind. die Trinkwassererwärmung bilanziell nach DIN V 18599 komplett decken könnten (Hintergrund: Biomasseheizungen sollen im Sommer nicht für die Warmwasserbereitung laufen müssen). Vermieter können auch den Klimabonus nutzen, allerdings nur so lange, bis das Sonderbudget von zwei Mrd. Euro dafür aufgebraucht ist.
- Emissionsbonus: Für die Einhaltung von max. 2,5 mg/m³ Feinstaub soll es 2.500 € Extraförderung geben. (8.4.7)
BEG EM Gebäudehülle (5.1), Anlagentechnik außer Heizung (5.2) und Heizungs-optimierung (5.4)
- Konjunkturbooster“ (8.4.6): 15 % + 10 % „allerdings begrenzt auf zwei Jahre und nur bis zur Erschöpfung eines Gesamtbudgets von 3 Mrd. Euro. Von den 3 Mrd. Euro sind 2 Mrd. für Selbstnutzer reserviert. Dafür gibt es weiterhin 5 % iSFP-Bonus, also insgesamt bis zu 30 %. Die Maßnahmen müssen bis Ende 2025 abgeschlossen sein. (9.4.1)
- Heizungsoptimierung zur Emissionsminderun
Hierfür ist ein neuer Fördersatz von 50 % vorgesehen. (8.4.1d)
Dies ist in folgender Tabelle zusammengefasst:
Kreditförderung (8.1, 8.3, 8.5)
- Neu: Es soll KFW-Kredite für 100 % der Ausgaben für Heizungstausch und alle Einzelmaßnahmen geben.
- Für Wohngebäude sind max. 120.000 Euro / WE (8.3.1c) beantragbar.
- Für Nichtwohngebäude sind max. 500 Euro / m², max. 5 Mio. Euro / Vorhaben (8.3.2c)
- Extra-Zinsverbilligungen gibt es nur für Selbstnutzer, die weniger als 90.000 Euro zu versteuerndes Jahreshaushaltseinkommen haben. (8.1)
- Voraussetzung für den Kredit ist ein Zuwendungsbescheid oder eine Förderzusage. Die Beantragung soll ohne BZA und BZD laufen. Diese werden nur für den Zuschuss benötigt. Der Verwendungsnachweis einschließlich aller erforderlichen Unterlagen (BZA und BZD für den Zuschuss) ist nach Auszahlung des Investitionszuschusses beim Kreditinstitut (Hausbank) einzureichen, sonst wird das Darlehen gekündigt. Der Zuschuss muss nach Erhalt sofort zur Tilgung verwendet werden. Der Antrag ist über die Hausbank zu stellen (9.2.2). Der Beginn der Antragstellung wird hier veröffentlicht: Siehe Merkblatt der KFW oder de/Heizung
- Siehe (9.4.4) für weitere Bedingungen
Kumulierungsverbot (8.6)
- Die Förderung darf bis zu 60 % Förderhöhe (90 % für Kommunen) mit Landesförderprogrammen kumuliert werden. Kumulierung mit den meisten Bundesprogrammen ist somit ausgeschlossen
Antragsverfahren Kapitel (9)
Zuständigkeit (9.1)
- Maßnahmen für Anlagen zur Wärmeerzeugung (5.3) a-f und h-j werden von der KFW betreut, ausgenommen die Gebäudenetze nach (5.3g)
- Die Zuständigkeit für die Durchführung der Kreditförderung liegt bei der KfW. Die Kredit- und Zuschussförderung der KfW wird auf privatrechtlicher Grundlage abgewickelt.
- Alle anderen Förderungen werden von der BAFA betreut.
Antragstellung Investitionszuschüsse (9.2.1)
Wichtig: Liefer- und Leistungsvertrag nach neuer Richtline vor Antragstellung
- Geplante Maßnahmen müssen bereits beauftragt worden sein. Die Beauftragung muss eine aufschiebende (suspensive) oder eine auflösende (resolutive) Bedingung enthalten. Das heißt, bei Antragstellung soll nun ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag geschlossen werden – und zwar unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage.
- Aus diesem Vertrag mit dem Handwerker muss sich auch das voraussichtliche Datum zur Umsetzung der beantragten Maßnahme ergeben. Das Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraums (9.4.1) liegen. (Nach alter Richtline darf man Handwerker erst nach BEG-Antrag beauftragen.)
- Abweichend davon kann für die Förderung von Heizungstechnik nach Nummer (5.3) (mit Ausnahme von Nummer (5.3) Buchstabe g) bei einem Vorhabenbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im BAnz und dem 31. August 2024, der Förderantrag bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden.
- Ein bereits gestellter Antrag, nach alter Richtlinie kann ab dem Inkrafttreten der Richtlinie zurückgezogen werden und ohne Sperrfrist durch einen neuen Antrag nach neuer Richtlinie ersetzt werden.
Verzicht auf Zusage (9.2.5) und Neuantrag
- Die Sperrfrist für Neuanträge nach einem Verzicht von 6 Monaten bleibt erhalten.
Fachunternehmererklärung/Einbindung eines Energieeffizienz-Experten (9.3)
- Neu: Der EE-Experte darf nicht im Beteiligungsverhältnis zum Ausführenden stehen und keine Provision von ihm erhalten.
- Die Ausnahmen von der vorhabenbezogenen Unabhängigkeitsregel entfallen und werden ersetzt durch: Ist der Energieeffizienz-Experte für das Bauvorhaben nicht vorhabenbezogen unabhängig, ist dies dem Antragsteller vor Vorhabenbeginn mitzuteilen. In diesen Fällen wird nicht der Fördersatz nach Nummer (8.4.6) sondern der nach Nummer (8.4.1) gewährt. Es können keine zusätzlichen Ausgaben für Fachplanung und Baubegleitung nach Nummer (8.2) Buchstabe b angesetzt werden.
Bewilligungszeitraum (9.4)
Zuschüsse (9.5.1)
- Der Bewilligungszeitraum für alle Zuschüsse (Ausnahmen für Klimabonus und Konjunkturbonus s.o.) beträgt zukünftig 36 Monate statt wie bisher 24 Monate, ab Zugang des Zuwendungsbescheids bzw. der Zuschusszusage. Eine Option auf Verlängerung gibt es nicht.
Kredite (9.5.2)
- Ein Kredit wird nur befristet zugesagt. Der Kredit muss innerhalb von 12 Monaten nach Kreditzusage abgerufen werden (Abruffrist). Diese Frist wird für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge ohne gesonderten Antrag um 24 Monate verlängert. Die maximale Abruffrist für Einzelmaßnahmen beträgt damit 36 Monate.
Technischen Mindestanforderungen (Anhang)
- Außentüren beheizter Räume, Hauseingangstüren in Nichtwohngebäuden jetzt U-Wert 1,6 vorher 2,0
Weiterhin bestehende Programme
Die bisherige Kreditförderung für die Komplettsanierung auf Effizienzhaus-/Gebäude-Niveau bleibt erhalten. Alternativ kann auch weiterhin die Möglichkeit der steuerlichen Förderung nach Einkommenssteuerrecht genutzt werden. Hier ist auch eine Erhöhung auf 30 % geplant. Ob diese kommt, ist aktuell ungewiss.
Weiterführende Informationen
GIH-Übersicht über Anforderungen neuer Heizungen ab 2024 nach GEG-Entwurf
BMWK-Infoseite zur Förderung ab 2024
unter Vorbehalt der Haushaltsplanung: Angekündigte Maßnahmen zu Förderungen vom Wohnungsbaugipfel (25.9.2023) – sogenannte 14-Punkte-Plan
Alle Angaben ohne Gewähr